Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5549
OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,5549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,5549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,5549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,5549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 823 Abs. 2 BGB; Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007
    Diesel, Thermofenster, Schutzgesetz, sachlicher Schutzbereich, ungewollte Verbindlichkeit, großer Schadensersatz, Minderwert

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 ; VO Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2
    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften als Schutzgesetze

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 628
  • NZV 2023, 174
  • BeckRS 2023, 4904
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76).

    b) Im Übrigen bleibt es - auch in Ansehung der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 - dabei, dass dem Kläger - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 13.01.2023 ausgeführt - jedenfalls kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht.

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil - was diesseits aber bereits im Hinweisbeschluss unterstellt worden war - anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 88 f.) .

    Vielmehr hat der EuGH nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier also nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 91 - siehe auch Rn. 95 "soweit") .

    Entsprechend hat er auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 84) .

    Dementsprechend ist es eine Frage des deutschen Rechts, ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 92) .

    Zwar hat der EuGH - wie ausgeführt - nunmehr anerkannt, dass die hier verletzten Schutzgesetze in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick haben (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 85) .

    Er hat die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 2.6.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen.

    Eine solche stellt selbst aus Sicht des EuGH noch keinen Schaden dar (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 84); bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 89) .

    Aus diesen ergibt sich nicht, dass Verfahren aus dem Dieselkomplex im Hinblick auf die Schlussanträge Rantos - insoweit wird auch schon auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.11.2022 (eGA II-86 ff.) und vom 13.01.2023 (eGA II-410) verwiesen - oder das Verfahren C-100/21 des EuGH auszusetzen wären, da der BGH ja eben gerade sein Verfahren auch nicht ausgesetzt hat und auch nur, "sofern" eine Entscheidung des EuGH bis dahin vorliegt, Gelegenheit bestehen wird, die sich möglicherweise ergebenen Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76).

    Aus den Ausführungen des EuGH ergibt sich indes gerade nicht, dass diese Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfasst (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76) .

    Es ist daher auch im Lichte der Entscheidung des EuGH weiterhin nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. dazu BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45) .

    Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45) .

    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46) .

    Diese Betrachtung führt im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu dem Ergebnis, dass § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen bewirkt und der Geschädigte mithin trotz der auch dort nur bestehenden Möglichkeit eines Schadenseintritts großen Schadensersatz verlangen kann (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47) .

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76).

    Aus den Ausführungen des EuGH ergibt sich indes gerade nicht, dass diese Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfasst (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76) .

    Der EuGH hat gerade nicht festgestellt, dass die Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 13, 15) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Er hat die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 2.6.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen.
  • BGH, 23.01.2023 - VIa ZR 724/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2022 - 8 U 179/21, BeckRS 2022, 42953 = juris Rn. 29; siehe auch BGH Beschl. v. 23.1.2023 - VIa ZR 724/22, BeckRS 2023, 1720 vor dem Hintergrund von etwa OLG Frankfurt Beschl. v. 17.3.2022 - 8 U 245/21, BeckRS 2022, 42952 = juris Rn. 46) .
  • OLG Frankfurt, 25.04.2022 - 8 U 245/21

    Diesel-Skandal: Keine Schadensersatzansprüche für im November 2016 gekauften

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2022 - 8 U 179/21, BeckRS 2022, 42953 = juris Rn. 29; siehe auch BGH Beschl. v. 23.1.2023 - VIa ZR 724/22, BeckRS 2023, 1720 vor dem Hintergrund von etwa OLG Frankfurt Beschl. v. 17.3.2022 - 8 U 245/21, BeckRS 2022, 42952 = juris Rn. 46) .
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Daran ändert sich nichts dadurch, dass das KBA mit Blick auf die eigene gegenteilige Auffassung zur Zulässigkeit von Thermofenstern angekündigt hat, Thermofenster im Hinblick auf eine Entscheidung des VG Schleswig vom 20.02.2023 in der Sache 3 A 113/18 oder die Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 in der Sache C-134/20 erneut zu untersuchen.
  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch spricht nichts dafür, dass eine hypothetische Auskunft erkennbar vordergründig und mangelhaft gewesen wäre oder nach dem Willen der Beklagten lediglich eine "Feigenblattfunktion" hätte erfüllen sollen (vgl. dazu BGH Urt. v. 16.5.2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 30 m. w. N.) .
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Wie bereits im Beschluss vom 13.01.2023 ausgeführt, fehlt auch diesbezüglich hinreichender Vortrag, der eine sekundäre Darlegungslast auslösen könnte (vgl. erneut BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 21; BGH Beschl. v. 23.2.2022 - VII ZR 252/20, BeckRS 2022, 9437 Rn. 13 f.) .
  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZR 9/21

    Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Senat habe die Darlegungsanforderungen überspannt, da sich der Senat insoweit genau an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehalten (vgl. zu den im Beschluss vom 13.01.2023 genannten Entscheidungen zuletzt etwa auch noch BGH Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, BeckRS 2023, 1723 Rn. 11 ff.) und auf den vorliegenden Einzelfall angewendet hat.
  • BGH, 23.02.2022 - VII ZR 252/20

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht

  • OLG Hamm, 04.08.2022 - 21 U 106/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen auf diese Vorschriften gestützten Anspruch auf Gewährung "großen" Schadensersatzes abgelehnt (insofern zutreffend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2023 - 14 U 292/22, BeckRS 2023, 5904 Rn. 42 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22, juris Rn. 24 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 27. März 2023 - 17 U 1483/22, BeckRS 2023, 5895 Rn. 59 ff.; dazu unter a).
  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der - nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 25.01.2023 - ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, BeckRS 2023, 4652 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, BeckRS 2023, 4652 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 C-100/21, BeckRS 2023, 4652 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 28 m. w. N.).

    Es ist daher auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, BeckRS 2023, 4652 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m. w. N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 28 m. w. N.).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der - nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.02.2023 - ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts ... (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 28 m. w. N.).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    (2) Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m. w. N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u.a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m.w.N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG Celle, 23.05.2023 - 16 U 604/22
    Das entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , BGHZ 225, 316 Rn. 76 und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , NJW 2020, 2798; OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 25. April 2023 - 17 U 1673/22, BeckRS 2023, 8575; vom 30. März 2023 - 17 U 1529/22, BeckRS 2023, 7190; vom 28. März 2023 - 17 U 774/22, BeckRS 2023, 5896 und 17 U 4032/21, BeckRS 2023, 5897; OLG Dresden, Beschlüsse vom 18. April 2023 - 5a U 2511/22, BeckRS 2023, 8579 und vom 6. April 2023 - 10a U 468/21, BeckRS 2023, 7818; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. April 2023 - 12 U 42/22, BeckRS 2023, 7815; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2023 - 11 U 37/23, BeckRS 2023, 7826; OLG München, Beschluss vom 31. März 2023 - 27 U 6731/22, BeckRS 2023, 6956; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. März 2023 - 1 U 2011/22, BeckRS 2023, 7844 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 , BeckRS 2023, 4904).

    Der EuGH hat gerade nicht festgestellt, dass die Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 , BeckRS 2023, 4904 Rn. 20 ff.).

    Dafür spricht, dass der EuGH die Vorlagefrage gerade nicht im Sinne des Generalanwalts beantwortet hat (ebenso: OLG München, Beschluss vom 31. März 2023 aaO Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 aaO Rn. 25).

    d) Folglich ist es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH nicht erkennbar dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 , BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

  • OLG Nürnberg, 25.04.2023 - 17 U 1673/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

    Mit einer Haftung der Beklagten in Form der (Rück-)Abwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages würde die Klagepartei ihr wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die in Rede stehenden europarechtlichen Vorschriften unverändert nicht geschützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 = BGHZ 225, 316 - juris, Rn. 76; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, Az. ZR 87/21 = MDR 2022, 700 - juris, Rn. 13 und 14; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 = NJW 2020, 2798 - juris, Rn. 11 und 15; sowie OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 7 U 113/22 = BeckRS 2023, 4904 - beck-online, Rn. 20 ff; OLG München, Beschluss vom 31.03.2023, Az. 27 U 6731/22 = BeckRS 2023, 6956 - beck-online, Rn.23 ff.).

    Das KBA hat dieses nicht beanstandet, obwohl der Behörde das Vorhandensein und die grundsätzliche Funktionsweise des Thermofensters seit Jahren bekannt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4907, Rn.58; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.3.2023 - 7 U 33/22, BeckRS 2023, 5900 Rn. 45-47, beck-online; OLG Zweibrücken Hinweisbeschluss v. 28.3.2023 - 7 U 95/22, BeckRS 2023, 5903 Rn. 20, beck-online; LG München I Endurteil v. 30.3.2023 - 31 S 16727/21, BeckRS 2023, 6034 Rn. 24 - 27, beck-online).

    Das Ergebnis der neuerlichen Untersuchungen ist zudem weiterhin offen und lässt auch keine Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit einer etwaigen Unzulässigkeit des Thermofensters für die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn.16; OLG München Beschluss vom 31.03.2023 - 27 U 6731/22, BeckRS 2023, 6956 Rn. 28, beck-online).

  • OLG Naumburg, 20.04.2023 - 9 U 67/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Begriff

    Zutreffend hat das OLG Hamm in dem Beschluss vom 23.03.2023 zum Az. 7 U 113/22 (BeckRS 2023, 4904, Rn. 25) darauf hingewiesen, dass der EuGH die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts (Schlussanträge vom 02.06.2022 C-100/21, zitiert nach BeckRS 2022, 12232, Rn. 50 und Rn. 78) folgend dahingehend beantwortet hat, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46 dahin auszulegen seien, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen.

    Auch das OLG Hamm in der Entscheidung zum Az. 7 U 113/22 (BeckRS 2023, 4904), Rn. 27 und Rn. 33, sieht in der Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, noch keinen Schaden im Sinne des EuGH-Urteils (dort Rn. 84).

    Von daher sieht der Senat keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen (in diesem Sinne auch OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023, 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904, Rn. 39 f.).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2023 - 17 U 1529/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Mit einer Haftung der Beklagten in Form der (Rück-)Abwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages würde die Klagepartei ihr wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die in Rede stehenden europarechtlichen Vorschriften unverändert nicht geschützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 = BGHZ 225, 316 - juris, Rn. 76; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, Az. III ZR 87/21 = MDR 2022, 700 -juris, Rn. 13 und 14; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 = NJW 2020, 2798 -juris, Rn. 1 1 und 15; sowie OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 7 U 1 13/22 = BeckRS 2023, 4904 - beck-online, Rn. 20 ff).

    Das Ergebnis der neuerlichen Untersuchungen ist zudem weiterhin offen und lässt auch keine Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit einer etwaigen Unzulässigkeit des Thermofensters für die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn.16).

  • OLG Naumburg, 04.08.2023 - 7 U 77/22

    Erwerb eines Diesel-Gebrauchtwagens: Schadensersatzanspruch wegen einer

    Abgesehen davon, dass das Ergebnis einer solchen Untersuchung offen ist, ist eine solche, erst im Nachhinein durch die neuere Rechtsprechung des EuGH angestoßene Untersuchung ersichtlich ohne jede Relevanz dafür, wie die hypothetische Antwort auf eine hypothetisch, zurückliegend vorgenommene Anfrage im Zuge des Typgenehmigungsverfahrens ausgefallen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904, Rdn. 16; OLG München, Beschluss vom 31. März 2023 - 27 U 6731/22, BeckRS 2023, 6956, Rdn. 28; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022 - 4 U 230/20, Rdn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 23 U 492/21, Rdn. 53, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 7 U 3/23

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

  • OLG Brandenburg, 08.04.2023 - 11 U 37/23

    Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung;

  • OLG Dresden, 25.05.2023 - 4 U 2558/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • LG Stuttgart, 20.04.2023 - 53 O 20/23

    Schadensersatzansprüche aus europarechtlichen Vorschriften hinsichtlich des

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2023 - 7 U 73/23
  • OLG Koblenz, 11.05.2023 - 6 U 1268/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Nürnberg, 11.05.2023 - 8 U 3296/22

    Kein Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer in einem sog. Dieselfall

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 15 U 324/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2018 erworbenen gebrauchten Audi Q5

  • LG Heilbronn, 04.04.2023 - 5 O 246/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen VW Tiguan mit einem

  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 774/22

    Keine Haftung von VW und/oder Audi für den entwickelten und hergestellten bzw.

  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 4032/21

    Vorschriften zur Typengenehmigung und zu Fahrzeugimmissionen keine Schutzgesetze

  • OLG Bamberg, 22.05.2023 - 4 U 171/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Bamberg, 10.05.2023 - 4 U 151/22

    Kein großer Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Koblenz, 31.03.2023 - 1 U 2011/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs eines mit einer

  • OLG Frankfurt, 13.04.2023 - 15 U 86/21

    Diesel-Skandal: Keine Sittenwidrigkeit bei Fahrzeugkauf im Dezember 2017

  • OLG Celle, 30.03.2023 - 7 U 584/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht